ARBOR Technology stellt die ARES-2100-Serie für Edge-KI der nächsten Generation mit Intel Core-Prozessoren der 3. Generation vor

07.05.2026

TAIPEI, 7. Mai 2026 /PRNewswire/ -- Die ARBOR Technology Corp., ein weltweit führender Anbieter von Lösungen für das industrielle Internet der Dinge (IIoT) und Edge-KI-Computing, stellt die ARES-2100-Serie vor, ein ultraschlankes, lüfterloses Edge-KI-System, das mit Intel® Core™-Prozessoren der 3. Generation (Wildcat Lake) ausgestattet ist. Entwickelt für die industrielle Automatisierung, industrielle Bildverarbeitung, ressourcenschonende Edge-KI-Inferenzaufgaben und die Bereitstellung von Smart-Factory-Anwendungen.

Powered by Intel® Core™ Series 3 processors, ARBOR's ultra-slim ARES-2100 delivers up to 40 TOPS of AI performance, making it the ideal Edge AI system for space-constrained AMR/AGV deployments.

Hybride Edge-KI-Architektur mit hoher Effizienz

Bis zu 40 TOPS KI-Rechenleistung

Der ARES-2100 basiert auf einer hybriden Rechenarchitektur, die fortschrittliche CPU-Kerne, Intel Xe3-Grafik und Intel NPU 5.0 kombiniert, und bietet eine KI-Leistung von bis zu 40 TOPS. Seine dedizierte NPU liefert bis zu 17 TOPS für komplexe neuronale Verarbeitungsprozesse, reduziert die CPU-Auslastung und ermöglicht schnellere Inferenz mit geringer Latenz für Anwendungen wie automatisierte Inspektion und industrielle Bildverarbeitung – und das alles in einem thermisch optimierten, lüfterlosen Design.

Ultradünnes 1U-Design für Umgebungen mit begrenztem Platzangebot

Mit seinem kompakten 1U-Formfaktor und -Gehäuse eignet sich der ARES-2100 ideal für Einsätze mit begrenztem Platzangebot wie 1U-Racks, AMR-/AGV-Systeme und schmale Industriegehäuse. Ausgelegt für 24/7-Zuverlässigkeit, bietet er MIL-STD-810H-konforme Robustheit, ein sicheres Kabelverriegelungsdesign, bis zu drei 2,5-GbE-LAN-Ports, flexible M.2-Erweiterung, einen breiten 9–36-V-Gleichstromeingang, optionalen UFS-3.1-Speicher und einen Betriebsbereich von -20 °C bis 60 °C – und liefert so skalierbare, stabile Edge-KI-Leistung.

ARBOR und Intel treiben gemeinsam die Innovation im Bereich Edge-KI der nächsten Generation voran

ARBOR und Intel werden die Innovation im Bereich Edge-KI der nächsten Generation gemeinsam weiter vorantreiben und leistungsstarke, zuverlässige und zukunftsfähige Lösungen für reale Edge-KI-Anwendungen bereitstellen.

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Datenschutzverfahren gegen Deutsche Wohnen endet mit deutlich reduzierter Strafe

12.06.2026

Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.

Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.