GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES SULTANATS OMAN UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

23.06.2026

MUSCAT, Oman, 23. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Das Sultanat Oman und die Islamische Republik Iran führten während des Besuchs von S.E. in Muscat Gespräche. Dr. Mohammad Bagher Ghalibaf, Präsident der Islamischen Beratungsversammlung der Islamischen Republik Iran, und S.E. Dr. Abbas Araghchi, Außenminister.

JOINT STATEMENT THE SULTANATE OF OMAN AND THE ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN

 

Während des Besuchs wurde die iranische Delegation von Seiner Majestät Sultan Haitham bin Tarik empfangen und führte Gespräche mit Seiner Exzellenz. Sayyid Badr Albusaidi, der Außenminister.

Das Sultanat Oman bekräftigte seine Unterstützung für die zwischen den Vereinigten Staaten und der Islamischen Republik Iran unterzeichnete Vereinbarung von Islamabad sowie die Bedeutung eines kontinuierlichen Dialogs und einer kontinuierlichen Zusammenarbeit zur Gewährleistung ihrer erfolgreichen Umsetzung.

Die Islamische Republik Iran und das Sultanat Oman als Anrainerstaaten der Straße von Hormus bekräftigen ihr Bekenntnis zur sicheren Durchfahrt durch die Straße im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und betonen zugleich ihre Souveränität und ihre Hoheitsrechte über ihre Hoheitsgewässer in der Straße von Hormus. Beide Seiten erörterten Fragen im Zusammenhang mit der Straße von Hormus gemäß den Bestimmungen des Islamabad-Memorandums of Understanding.

Sie kamen überein, ihren Dialog zu diesem Thema im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der beiden Außenministerien fortzusetzen, um eine Einigung über die künftige Verwaltung der Schifffahrt in der Straße von Hormus sowie über die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienstleistungen und die damit verbundenen Kosten im Einklang mit internationalen Standards zu erzielen. In diesem Zusammenhang haben sie sich zudem darauf geeinigt, Gespräche mit den Anrainerstaaten der Region sowie mit allen anderen relevanten Parteien zu führen.

Alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Straße von Hormus müssen die Souveränität und die Hoheitsrechte der beiden Anrainerstaaten der Straße uneingeschränkt achten.

Das Sultanat Oman und die Islamische Republik Iran bekräftigten ihr Engagement dafür, die Straße von Hormus als sichere und offene Wasserstraße für die internationale Schifffahrt zu erhalten. Beide Seiten betonten, wie wichtig eine fortgesetzte Zusammenarbeit zur Förderung der Sicherheit auf See, der Freiheit der Schifffahrt und der regionalen Stabilität ist.

Medienkontakte : Thuraya Al Taei, Thuraya.altaei@fm.gov.om 

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Streit um unbegrenzte Datentarife: Oberverwaltungsgericht kassiert Kölner Urteil

15.06.2026

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.

Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.