NEW YORK, 19. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Die Cohen Brothers Realty Corporation gibt bekannt, dass der Bauträger und Unternehmer Charles S. Cohen nach mehr als zweijährigem Rechtsstreit den gesamten Restbetrag der von der Fortress Investment Group geltend gemachten Forderung beglichen hat, berichtet David López, Leiter der Rechtsabteilung der Cohen Brothers Realty Corporation. Da die persönliche Verpflichtung von Herrn Cohen zur Begleichung der im Fortress-Urteil festgesetzten Schuld nun vollständig erfüllt ist, ist die Gefahr der Bestellung eines Insolvenzverwalters von Rechts wegen entfallen und gegenstandslos geworden.

Cohen war seit über 20 Jahren Kunde von Fortress, und die zahlreichen Finanzierungen, die sie gemeinsam abgeschlossen haben, waren für beide Seiten über zwei Jahrzehnte hinweg finanziell lohnend. Die Beziehung verschlechterte sich im Januar 2024, als die Cohen Brothers behaupteten, Fortress habe eine Kreditverlängerung für ein von Cohen kontrolliertes Kreditnehmerunternehmen nicht gewährt. In der Folge wurde eine persönliche Bürgschaft von Cohen für den Darlehensbetrag zugunsten von Fortress gerichtlich bestätigt.
„Charles Cohen ist seinen persönlichen Verpflichtungen stets nachgekommen", erklärte López. „Die Begleichung des ausstehenden Betrags aus dem Fortress-Urteil steht im Einklang mit Herrn Cohens Integrität und bestätigt seinen Charakter als ehrbarer Geschäftsmann."
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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.