
Nordrhein-Westfalen zieht Konsequenzen aus mehreren Gewalttaten, an denen psychisch kranke Menschen beteiligt waren, und verschärft sein Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) präsentierte eine umfangreiche Novelle, die noch in diesem Jahr den Landtag passieren soll. Das Gesetz bildet die Grundlage sowohl für Unterstützungsangebote als auch für freiheitsentziehende Unterbringungen, wenn sich Betroffene selbst oder andere gefährden.
Zentraler Punkt der Reform ist eine erweiterte Eingriffsmöglichkeit der Justiz: Gerichte sollen die sofortige Unterbringung in Einzelfällen um bis zu 24 Stunden verlängern können, etwa bei ausgeprägten Erregungszuständen. Um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, sollen künftig ausschließlich Amtsgerichte über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden dürfen. Bereits bei der Anordnung der Unterbringung können Beurlaubungen aus der Klinik gerichtliche ausgeschlossen oder nur unter Vorbehalt gestattet werden. Bislang konnten Kliniken eigenständig Beurlaubungen von bis zu zehn Tagen gewähren.
Gleichzeitig betont die Landesregierung den präventiven Ansatz. Laumann verweist darauf, dass viele psychisch erkrankte Menschen als nicht gefährlich gelten, wenn sie ihre Medikamente regelmäßig einnehmen. Die Novelle sieht deshalb ausdrücklich vor, dass diese Personen nicht dauerhaft untergebracht werden sollen, sofern eine kontinuierliche, von den Krankenhäusern beaufsichtigte Medikamenteneinnahme sichergestellt ist. Eine im Entwurf verankerte „Pause“ in der Unterbringung soll eine strukturierte Behandlung ermöglichen, ohne unnötig in Freiheitsrechte einzugreifen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der besseren Vernetzung der beteiligten Stellen. Der Informationsfluss zwischen Kliniken, sozialpsychiatrischen Diensten, Behörden und Unterbringungseinrichtungen soll deutlich verbessert werden, insbesondere bei Personen mit möglichem Gefährdungspotenzial. Kliniken werden verpflichtet, den sozialpsychiatrischen Diensten alle relevanten Informationen für die Nachsorge zu übermitteln. Die Reform reagiert damit auch auf Forderungen von Innen- und Gesundheitsministerkonferenzen, nach Vorfällen wie den Anschlägen von Magdeburg und Aschaffenburg die landesrechtlichen Grundlagen zur Behandlung psychisch Kranker auf den Prüfstand zu stellen.

Ein Berliner Gericht hat die Weitergabe personenbezogener Daten von in Deutschland ansässigen WhatsApp-Nutzern an Facebook für rechtswidrig erklärt und dem Messengerdienst eine entsprechende Übermittlung untersagt. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin II darf WhatsApp darüber hinaus auch jene Kontaktdaten, die im Account der Nutzer gespeichert sind und Personen betreffen, die den Dienst selbst nicht verwenden, nicht an Facebook weitergeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich gegen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 wandte.
Der vzbv hatte in dem Verfahren zusätzlich verlangt, bereits übermittelte Daten löschen zu lassen. Diesen weitergehenden Forderungen folgte die Zivilkammer nicht. Sie verwies darauf, dass WhatsApp erklärt habe, „nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben“. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Darstellung widerlegen könnten, legten die Verbraucherschützer nach Gerichtsangaben nicht vor. Nutzer waren im August 2016 per Hinweis auf der Website und via Push-Nachricht über die Änderung der Bedingungen informiert und um Zustimmung gebeten worden.
Eine zentrale Rolle spielte in dem Verfahren eine bereits 2016 erlassene Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese untersagte Facebook am 23. September 2016, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Prozess führte der Rechtsvertreter von WhatsApp aus, man habe daraufhin darauf verzichtet, entsprechende Daten in der Europäischen Union mit Facebook zu teilen. Das Berliner Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf diese Darlegung und die fehlenden gegenteiligen Belege der Klägerseite.
Trotz der teilweisen Zurückweisung der Klage bewertet der vzbv das Urteil als Erfolg. Verbandsvorständin Ramona Pop begrüßte insbesondere die Klarstellung des Gerichts, dass eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten nicht „erschlichen“ werden dürfe. Aus Sicht des Verbands versuchten Meta und andere Plattformen weiterhin, ihre Marktmacht auszubauen und Zustimmungen zur Datenverknüpfung mit aus Verbraucherschutzsicht fragwürdigen Methoden zu erlangen. Der Messengerdienst WhatsApp gehört seit 2014 zum Meta-Konzern, der die Integration seiner Dienste und Datenbestände in den vergangenen Jahren schrittweise vorangetrieben hat.